EAR weist Kritik an Berechnung ihrer Abholanordnungen zurück
Professor Mario Schmidt von der Fachhochschule Pforzheim war in einer Expertise zu dem Ergebnis gekommen, dass Hersteller mit geringem Geräteabsatz gegenüber Herstellern mit hohem Absatz systematisch benachteiligt werden. Die Kritik an ihrer Methode zur Bestimmung der Abholanordnungen für befüllte Container an den kommunalen Übergabestellen weist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) jedoch entschieden zurück.
“Die Expertise von Prof. Mario Schmidt, FH Pforzheim, bestätigt im Ergebnis, dass die von der Stiftung EAR vorgenommenen Berechnungen der Abholverpflichtungen richtig sind”, so EAR-Sprecherin Claudia Conrad-Kreml. Der in der Expertise vorgeschlagene “Alternativalgorithmus” entspreche nahezu dem Lösungsansatz, den die Stiftung EAR seit Beginn der Abholkoordination verwendet. “Die Studie belegt damit dankenswerterweise, dass die veröffentlichte Berechnungsweise entgegen mancher Behauptungen transparent und nachvollziehbar ist.”
Der Algorithmus allein belege allerdings keineswegs die daraus gezogenen Rückschlüsse. Eine exakte Beweisführung hätte neben einem korrekten Algorithmus insbesondere die Verwendung inhaltlich und strukturell gleichen Datenmaterials erfordert. “Diese konnten dem Verfasser jedoch nicht zur Verfügung stehen, da sie datenschutz- und wettbewerbsrechtlich strikt geschützt sind”, erklärt Conrad-Kreml.
Der EAR stellt den Ergebnissen des Professors folgende Darstellung entgegen:
“Die tatsächlichen Grunddaten für die Ermittlung der Abholverpflichtungen werden bereits bei der Angabe der Planmengen im Zusammenhang mit der Registrierung/ Aktualisierung eingegeben. Das ear-System ermöglicht ausdrücklich die exakte Abbildung der erwarteten Vertriebs- bzw. Produktionsanläufe für zu registrierende Produkte. Vorzeitige oder anfangs “zu hohe” Abholanordnungen können vermieden und in Zeiten des dann gesicherten Vertriebes mit konkreten Mengemeldungen versehen werden. Im ear-System sind in den entsprechenden Eingabemasken auch noch ausdrückliche Hinweise und Beschreibungen zur Wahrung der Interessen der jeweils den Registrierungsantrag stellenden Hersteller aufgenommen.
Insbesondere kleine Hersteller, deren Produktion im Laufe eines Jahres möglicherweise erheblichen Schwankungen unterliegen kann, sind deshalb gut beraten, mit den Mengenangaben zunächst sehr konservativ umzugehen.
In bislang allen Fällen, in denen Hersteller Abholanordnungen der EAR als zu hoch empfanden, ergaben Einzelfallprüfungen, dass Hersteller bzw. deren Dienstleister falsche Angaben in das ear-System hinterlegt hatten.
Faktum bleibt: In allen Klagen gegen angebliche Benachteiligungen oder fehlerhafte Berechnungen zur Ermittlung der Abholverpflichtungen ist das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach den Tatsachen sehr genau auf den Grund gegangen. Es hat ausnahmslos alle Abholanordnungen der Stiftung EAR in eindeutigen und gleich lautenden Urteilen bestätigt.”
Geben Sie uns Ihren Kommemtar zu dieser Meldung!
You must be logged in to post a comment.