Wettbewerbszentrale: Ohne EAR-Registrierung unlauterer Wettbewerb?
Ab dem 24.11.2005 sind alle Hersteller für Elektrogeräte verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren zu lassen und eine entsprechende Registrierungsnummer in den Geschäftspapieren zu führen.
Es zeichnet sich ab, dass nicht alle Hersteller rechtzeitig eine Registrierungsnummer erhalten werden. Per Gesetz trifft diese Hersteller dann ein Verkaufsverbot. Das sieht § 6 Abs. 2 Satz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vor. Wer dieses Verbot ignoriert begeht eine unzulässige Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Zuwiderhandelns gegen eine gesetzliche Norm. Allerdings teilte das Umwelt Bundesamt (UBA) mit, dass alle Hersteller, die bis zum 24.11.05 ihre Unterlagen vollständig (d.h. auch mit Garantienachweis) bei der EAR eingereicht haben, aber noch keine Registrierungsnummer erhalten haben, bis Ende Dezember 2005 die vorläufige Registrierungsnummer als Nachweis verwenden können und insoweit über den 24.11. hinaus bis Ende 2005 ihre Geräte ohne die eigentliche Registrierungsnummer in Verkehr bringen dürfen. Damit läge dann auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Derzeit gibt es weitere Bestrebungen diese Fristen nochmals zu verlängern. Für den Handel ist es dennoch wichtig, ab dem 24.11. nur noch Ware von Lieferanten mit EAR-Nummer zu beziehen. Sonst haftet der Händler selbst „wie ein Hersteller“ für die Verpflichtungen aus dem ElektroG. Vor dem Stichtag bezogene Ware darf weiterhin vom Händler verkauft werden.
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