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Urteil: Kaufpreis muss zurückgezahlt werden

11 Januar 2006

Was man einmal hat, gibt man nicht gerne wieder her

Im Falle der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts besteht nach Rücksendung der Ware die Verpflichtung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Bei einer entsprechenden ordnungsgemäßen Belehrung kann ferner ein Wertersatz abgezogen werden, wenn die Ware benutzt zurückgeschickt wurde. Es liegt nahe, den Kunden dazu anzuhalten, den Kaufpreis wieder in eine andere Bestellung zu investieren. Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 05.10.2005 (AZ: VIII ZR 382/04) den Riegel vorgeschoben.

Ein großes Versandhaus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Rücksendung die Klausel verwendet: “Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten bei Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.” Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dem Kunden ohne wenn und aber der Kaufpreis zurückzuzahlen. Auch wenn der Kunde über die Gutschrift bspw. durch Bestellung anderer Produkte wieder verfügen kann, ist dies nicht mit einem Rückzahlungsanspruch gleichzusetzen. Bemängelt wurde auch, dass dem Kunden unklar bleibt, ob er nur den unverbindlichen Wunsch äußern darf, den Kaufpreis zurückzuerhalten oder ob er ein Recht aus der beanstandeten AGB-Klausel herleiten kann. Zudem entsteht der Eindruck, dass eine Rückzahlung nur beim Nachnahmekauf tatsächlich erfolgen kann.

Irgendwelche Einschränkungen die die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle des Widerrufs oder des Rückgaberechts beinhalten, sollten daher vermieden werden. An der Verpflichtung des Händlers, den Kaufpreis zurückzuzahlen lassen sich durch entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkungen zu Lasten des Kunden herleiten. Zudem stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Kunde, der einmal von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat dies im Falle einer zweiten Bestellung auf Gutschriftenbasis nicht auch wieder tun würde.

Quelle: Rechtsanwalt Johannes Richard


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