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Rundfunkgebühren für Autoradio

19 April 2007

Einem Gewerbetreibenden, der keinen Geschäftswagen in seiner Firma hat, kann nicht automatisch unterstellt werden, dass er dieses Privatfahrzeug auch zu gewerblichen Zwecken, wenn auch nur in sehr geringfügigem Maße, einsetzt. Es gibt auch keine “allgemeine Lebenserfahrung” die hierfür spricht. Damit muss der Gewerbetreibende auch keine gesonderten Rundfunkgebühren für sein Autoradio bezahlen, weil die Behauptung der GEZ, dass er sein Privatfahrzeug auch geschäftlich nutze, nicht bewiesen ist. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 10 UZ 2863/05


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